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Fragen und AntwortenSie interessieren sich für den Umgang mit
moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen
helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm. Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses und wie lang ist die Probezeit?Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gründen »kündigen« können.
Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im
THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der
Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen
und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur
Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und Fachausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.
Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung?Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied der THW-Helfervereinigung werden, sind Sie in der Regel durch den Jahresbeitrag versichert. Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!Durch den von Ihnen abgegebenen
THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst
im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den
für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und
sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.
Und was passiert bei Pflichtverstößen?Verstöße gegen Ihre Pflichten als
Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und
anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen u.s.w., können
mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden und im
Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben. Dies bedeutet,
dass Sie dem Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung stehen. Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?Sie können nach folgenden Regeln
vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden: Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?Zur Freistellung vom Grundwehrdienst
können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt
(Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur
eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur
Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der
Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen
Geschäftsstelle. Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?Der Dienst im Katastrophenschutz selbst
gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9.
August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn
Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst
im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung
erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen. Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?Als freigestelltem Helfer kann Ihnen während der Mindestverpflichtungszeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden. Für eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewährt werden, wenn
Sachverhalte, die einen Sonderurlaub
rechtfertigen, können u.a. Volontär- oder Studienzeiten, Sprachkurse oder
auswärtige Montagezeiten sein. In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme
des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der
unter Buchstabe »a.« genannten Voraussetzungen gewährt werden. Allgemeines zum Technischen Hilfswerk...Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung
der Helferinnen und Helfer im THW ist das »Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk« (THWHelfRG)
vom 22. Januar 1990 (BGBl. I §118), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben
des THW.
...und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz.Die Mitwirkung des THW im
Katastrophenschutz richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25.
März 1997 (BGBl. 1 S.726). Vorschriften über die Freistellung der Helfer vom
Wehrdienst enthält das Wehrpflichtgesetz (WPflG).
Entsprechende Bestimmungen enthält §14 des Zivildienstgesetzes. Die letzten Worte gehören der Entlassung.Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod. Bei Helfern, die nicht mehr aktiv im Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die Voraussetzungen für ihre Freistellung vom Wehrdienst. Helferinnen und Helfer im THW können während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist, beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer, die während der sechsjährigen Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden. Hinweis:Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte oder die THW-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. |
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